Anlage 4 GenTSV 2021 – (zu § 16) Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1276 - 1285)
Nach § 16 Absatz 2 sind, sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, zusätzlich zu den Anforderungen dieser Anlage entsprechend die Anforderungen der Anlage 2 für den Laborbereich zu beachten. I. Sicherheitsstufe 1 a. Bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen - 1. Sofern erforderlich, ist eine Abschirmung der Tierräume vorzunehmen. - 2. Tierräume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden Beschäftigten zu gewährleisten. - 3. Tierräume müssen abschließbar und für die untergebrachten Tiere fluchtsicher und so beschaffen sein, dass eine Verbreitung ggf. vorhandener überlebensfähiger Entwicklungsstadien der Tiere in die Umwelt verhindert wird. - 4. Tierräume müssen in Abhängigkeit von der Belegungsdichte ausreichend belüftet sein. - 5. Es soll eine leicht erreichbare Waschgelegenheit zur Reinigung der Hände mit Handwaschmittel-, Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. b. Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen - 1. Die Tierräume sind als Gentechnik-Arbeitsbereich der Sicherheitsstufe 1 zu …
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