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Anlage 1 GesBergV – (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3589) 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: | | | | --- | --- | | 1 | Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken | | 2 | Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | | 3 | Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken | | 4 | Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken | 2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben. | …

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