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Anlage 3 GesBergV – (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591)

| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: | | | 1.1 | Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. | | | 1.2 | Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: | | | | a) | plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, | | | b) | für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, | | | c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf …

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