Anlage 8 GesBergV – (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen: - 1 monatlich 1.1 in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung, 1.2 bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen, 1.3 in Raubbetrieben, 1.4 in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; 2 vierteljährlich 2.1 in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung, 2.2 in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung, 2.3 in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben, 2.4 in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3; 3 halbjährlich in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2; 4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen, 4.1 in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind …
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