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Anlage 9 GesBergV – (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766 - 1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person, 2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe, 3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen, 4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes, 5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung, 6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes, 7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%, 8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und 9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

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