§ 1 GewAbfV 2017 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung, 1. von gewerblichen Siedlungsabfällen und 2. von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und 2. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die 1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, 2. der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).