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§ 10 GewAbfV 2017 – Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung 1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers, 2. der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und 3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung 1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers, 2. der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und 3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder …

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