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§ 8 GewAbfV 2017 – Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: 1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), 3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), 4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), 5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), 6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), 7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), 8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), 9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und 10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

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