§ 11 GewO – Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen 1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren, 2. Insolvenzverfahren, 3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder 4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde