§ 7a GFG – Darlehensbedingungen
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
(2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat.
(4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für