§ 20 GfwtDBwVDV – Ausbildungsabschnitte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1. dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“, 2. dem Lehrgang „Menschenführung“, 3. dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“, 4. dem Lehrgang „Gruppenführung“, 5. dem Lehrgang „Zugführung“, 6. dem Lehrgang „Verbandsführung“ und 7. der praktischen Ausbildung.
Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).