§ 2 GGVSEB – Begriffsbestimmungen
(1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.
(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in 1. ein Tankfahrzeug, 2. einen Aufsetztank, 3. einen Kesselwagen, 4. einen Wagen mit abnehmbaren Tanks, 5. einen ortsbeweglichen Tank, 6. einen Tankcontainer, 7. einen MEGC, 8. Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, 9. einen Schüttgut-Container, 10. ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, 11. ein Batterie-Fahrzeug, 12. ein MEMU, 13. einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, 14. einen Batteriewagen, 15. ein Schiff oder 16. einen Ladetank.
Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(3) Verlader ist das Unternehmen, das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen …