§ 14 GIGV 2024 – Zertifikat
(1) Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: 1. Softwarename gemäß Herstellerproduktbezeichnung, 2. Software-Versionsnummer, 3. Name und Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers des informationstechnischen Systems, 4. Gültigkeitsdauer des Zertifikats, die ab dem Tag der Ausstellung 18 Monate nicht überschreiten soll, 5. Identifikationsnummer der nach Anlage 1 auf Konformität überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der Anforderungen nach Anlage 1, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen, 7. Angabe, dass das Zertifikat durch das Kompetenzzentrum ausgestellt wurde, 8. weitere Angaben, soweit sie vom Kompetenzzentrum in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ergänzend festgelegt wurden.
(3) Die Ausstellung des Zertifikats wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller in elektronischer Form bekannt gegeben.
(4) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Verlängerung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen.
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