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§ 34 GntDBwVVDV – Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen

(1) In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.

(2) In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach. Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.

(3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.

(4) In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und …

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