§ 36 GntDBwVVDV – Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft: 1. Hören, 2. Sprechen, 3. Lesen und 4. Schreiben.
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
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