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§ 28 GntDLSVVDV – Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen: 1. den Leistungsnachweisen, 2. den Praktikumsbewertungen, 3. der Zwischenprüfung und 4. der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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