§ 32 GntDLSVVDV – Prüfungskommission
(1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn 1. bei der Zwischenprüfung alle ihre Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden und 2. bei der Abschlussprüfung mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.
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