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§ 36 GntDLSVVDV – Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet 1. bei Leistungsnachweisen und Praktikumsbewertungen: das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung und 2. bei Zwischen- und Abschlussprüfung: die jeweils zuständige Prüfungskommission.

(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes 1. die Wiederholung der Prüfungsleistung als Ganzes oder des betreffenden Teils der Prüfungsleistung angeordnet werden, 2. die Prüfungsleistung als Ganzes oder der betreffende Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet werden, 3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden oder 4. die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das …

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