§ 37 GntDLSVVDV – Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden: 1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung, b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) In dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in einer Richtlinie. Die Richtlinie wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche …
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