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§ 38 GntDLSVVDV – Leistungsnachweise

(1) Während der Fachstudien und praxisintegrierenden Studienphasen haben die Studierenden Leistungsnachweise gemäß den Festlegungen im Studienplan zu erbringen. Zur Erbringung eines Leistungsnachweises können folgende Leistungen dienen: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. Hausarbeiten, 3. sonstige schriftliche Ausarbeitungen, 4. Referate, 5. sonstige mündlich zu erbringende Leistungen, insbesondere Beiträge zu Fachgesprächen und Kolloquien, und 6. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.

(2) Aufgaben für zu erbringende Leistungsnachweise werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt und bewertet. Die Bewertung der erbrachten Leistung wird der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. In der Mitteilung des Leistungsnachweises sind Studienabschnitt, Lehrinhalt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note zu bezeichnen.

(3) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien I bis III sollen einen Monat vor Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium IV einen Monat vor Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein. Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der …

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