Rechtsbibliothek

§ 6 GntDLSVVDV – Erholungsurlaub

Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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