§ 8 GntDLSVVDV – Zweck des Auswahlverfahrens
(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften soll insbesondere festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen: 1. die erforderlichen kognitiven Kompetenzen, 2. die erforderlichen sozialen Kompetenzen, 3. die erforderliche Leistungsmotivation, 4. die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und 5. das erforderliche Allgemeinwissen.
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