§ 22 GntDSVVDV 2024 – Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung bestellt. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsamt Prüfende vor. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. Für die Abnahme der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen können dem Prüfungsamt auch Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, die einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, Liste der zugeordneten Qualifikationen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht ist, dem Niveau 6 entsprechenden Abschluss und die erforderliche Fachkompetenz nachweisen können. Die Liste der zugeordneten Qualifikationen wird beim Fachbereich Sozialversicherung in der …