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§ 25 GntDSVVDV 2024 – Bachelorarbeit

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

(2) Die Bachelorarbeit wird trimesterübergreifend im achten und neunten Trimester angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht befreit und von anderen Studienaufgaben mit Ausnahme der Teilnahme an Wiederholungsprüfungen freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird beim Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Hochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden eingereicht. Nach Beratung über das Thema durch den Prüfungsausschuss gibt dieser das Thema zur fristgerechten Ausgabe an das Prüfungsamt weiter. Den Studierenden ist ab dem sechsten Trimester Gelegenheit zu geben, einer Lehrenden oder einem Lehrenden …