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§ 5 GntDSVVDV 2024 – Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1. während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und 2. während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.