§ 15 GntVDDVCSVDV – Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein weiterer Leistungstest, 2. ein Persönlichkeitstest oder 3. Simulationsaufgaben.
(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.