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§ 40 GntZollDVDV 2023 – Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 41 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

| | Note | Beschreibung | numerischer Notenwert | | --- | --- | --- | --- | | | 1 | 2 | 3 | | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | 1,0 und 1,3 | | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | 1,7 und 2,0 und 2,3 | | 3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | 2,7 und 3,0 und 3,3 | | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 3,7 und 4,0 | | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können | 5,0 | | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können | 6,0 |

(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

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