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§ 26 GtDBWVAPrV – Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Bundesoberbehörden und höhere Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge unterbreiten. Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus 1. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ (§ 13 Absatz 1 bis 3) und 2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14)

zu entnehmen.

(3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.