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§ 27 GtDBWVAPrV – Praxisarbeit

(1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. Die Präsentation soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Praxisarbeit erfolgen.

(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben. Für das Thema macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, einen Vorschlag. Die Anwärterin oder der Anwärter kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern.

(3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. Liegen triftige Gründe vor, kann die das Prüfungsamt die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue …