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§ 32 GtDBWVAPrV – Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

| Note | Rangpunkte | Bedeutung | | --- | --- | --- | | sehr gut (1) | 14 bis 15 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, | | gut (2) | 11 bis 13 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, | | befriedigend (3) | 8 bis 10 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, | | ausreichend (4) | 5 bis 7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | | mangelhaft (5) | 2 bis 4 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, | | ungenügend (6) | 0 bis 1 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden die Leistungspunkte entsprechend der Anzahl, der …