Rechtsbibliothek

§ 32 GtDFmEloAufklVDV – Zeugnis je Lehrgang

Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Klausuren aufgeführt werden.

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