§ 42 GtDFmEloAufklVDV – Mitglieder der Prüfungskommissionen
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind 1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender, 2. in den nicht in Nummer 1 genannten Prüfungsgebieten a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des höheren …
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