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§ 46 GtDFmEloAufklVDV – Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren: 1. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27, 2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26.

Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung von Inhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.

(3) Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes. Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.

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