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§ 14a GüKG 1998 – Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach 1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und 2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).