§ 5 GVIDVDV 2025 – Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind 1. die Einstellungsbehörden, 2. andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
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