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§ 6 GVIDVDV 2025 – Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden 1. während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen, 2. während der praxisintegrierenden Fachstudien der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

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