Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- § 2 Freigestellte Vereinbarungen
- § 3 Mittelstandskartelle
- § 18 Marktbeherrschung
- § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
- § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
- § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
- § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
- § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
- § 25 Stellungnahme Dritter
- § 26 Anerkennung
- § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
- § 28 Landwirtschaft
- § 29 Energiewirtschaft
- § 29a Kraftstoffmärkte
- § 30 Presse
- § 31 Verträge der Wasserwirtschaft
- § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
- § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
- § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
- § 32a Einstweilige Maßnahmen
- § 32b Verpflichtungszusagen
- § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
- § 32d Entzug der Freistellung
- § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
- § 32f Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
- § 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)
- § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 33a Schadensersatzpflicht
- § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
- § 33c Schadensabwälzung
- § 33d Gesamtschuldnerische Haftung
- § 33e Kronzeuge
- § 33f Wirkungen des Vergleichs
- § 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
- § 33h Verjährung
- § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
- § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
- § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
241 §§