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§ 19a GwG 2017 – Angaben zu Immobilien

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, b) Flur und c) Flurstück, 5. Art und Umfang der Berechtigung, 6. Beginn und Ende der Berechtigung.

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