§ 22 GwG 2017 – Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a, 2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes, 3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40 und 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 5. Eintragungen im Handelsregister, 6. Eintragungen im Partnerschaftsregister, 7. Eintragungen im Genossenschaftsregister, 8. Eintragungen im Vereinsregister, 9. Eintragungen in das Gesellschaftsregister.
Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die Einsicht geregelten …
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