§ 28 GwG 2017 – Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einem risikobasierten Ansatz. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang: 1. die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach diesem Gesetz, 2. die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen, 3. der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen Aufsichtsbehörden, 4. die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten, 5. die Untersagung von Transaktionen und die Anordnung von sonstigen Sofortmaßnahmen, 6. die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse der operativen Analyse nach Nummer 2 und zusätzlicher relevanter Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen, 7. die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).