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§ 11 GWKHV – Antrag auf Registrierung

(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln: 1. den Standort der Anlage, 2. den Typ der Anlage, 3. die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist, 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, 5. die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile, 6. Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie 7. sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.

(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln: 1. bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz a) die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie b) die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der …