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§ 3 GWKHV – Zuständige Behörde

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt 1. das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie 2. das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.