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§ 38 GWKHV – Löschung von Daten

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für 1. die Registerführung nach § 3 Satz 2, 2. die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 3. den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder 4. energiestatistische Zwecke.