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§ 40 GWKHV – Subdelegation an das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln: 1. die Voraussetzungen für die vorläufige und die dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern und anderen Registerteilnehmern von der Nutzung der Herkunftsnachweisregister nach § 7 Absatz 3, 2. das Verfahren zur Übermittlung von Daten, die zur Nachweisführung unabdingbar sind, durch Registerteilnehmer an das Umweltbundesamt, nähere Anforderungen an die Bestätigung dieser Daten und an die dazu befugte Person sowie die zur Datenübermittlung Verpflichteten, soweit dies jeweils zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, 3. ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nutzung vorhandener Digitalisierungs- und Messtechnik, insbesondere kaufmännisch validierter Daten im Rahmen der Handhabung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen im Zusammenhang mit a) der Anlagenregistrierung sowie b) der Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, 4. die nähere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister nach § 3, 5. …