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§ 38 HebG 2020 – Beendigung durch Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, 2. von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

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