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§ 58 HebG 2020 – Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie 1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht automatisch anerkannt wird, 2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung erworben worden ist, 3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist, b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und c) dem eine Bescheinigung …

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