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§ 21 HebStPrV – Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1. schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich II, 3. Kompetenzbereich IV und 4. Kompetenzbereich V.

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.