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§ 21 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner, 2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

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