§ 27 HeimMitwirkungsV – Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit 1. Ablauf seiner Amtszeit, 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit 1. Ablauf seiner Amtszeit, 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.