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§ 14 HeizölLBV – Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind

(1) Die zuständigen Stellen können Abnehmern, die keine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 erhalten, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 über die Referenzmenge oder den Teil davon ausstellen, den die Abnehmer von Heizölhändlern, von denen keine Bescheinigung erlangt werden kann, während der Referenzzeit bezogen haben.

(2) Die Abnehmer haben die von diesen Heizölhändlern bezogene Menge durch Vorlage der Rechnungen dieser Händler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle Rechnungen vorhanden und können die von den Händlern bezogenen Mengen nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet.

(3) Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag eine Ersatzbescheinigung über den noch nicht ausgenutzten Teil der ursprünglich bescheinigten Referenzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat den Verlust, die Angaben über die in der Bescheinigung eingetragene Referenzmenge und die noch nicht ausgenutzte Menge glaubhaft zu machen.

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